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An dieser Stelle werden wir in unregelmäßigen Abständen Wissenswertes aus den Bereichen Kontraktbedingungen und Kontraktrecht veröffentlichen. Daraus soll über die Zeit eine Art Kompendium mit Suchfunktion werden. Wir zitieren ohne Rechtsverbindlichkeit. Einheitsbedingungen § 10 : Lieferung mit Wasserfahrzeugen 1. Bei cif- Verkäufen gelten die Bestimmungen der §§ 50 ff.2. Bei fob- Verkäufen und bei Verkäufen frei Fahrzeug längsseits Seeschiff oder Verkäufers Lieferstelle gelten die Bestimmungen der §§ 64 ff. Zurück |
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